Mittwoch, 12. Juli 2017

Augen auf beim Stoffekauf! - Widerruf, Umtausch, Mangel und Privatkopie

Heute mal ein anderes Thema: Unsere Rechte als Verbraucher.

Gleich vorneweg: Dies stellt keine Rechtsberatung dar und ich übernehme keine Gewähr - jeder ist selbst verpflichtet sich zu informieren. Es geht hier lediglich um das Zusammentragen von Rechtsvorschriften und Urteilen, die insbesondere Stoffe, Bänder, Schnittmuster oder andere Dinge im Zusammenhang mit dem Nähen betreffen.

  1. Der Widerruf im Allgemeinen
  2. "Meterware ist vom Widerruf ausgeschlossen"
  3. Widerruf bei digitalen Medien
  4. Umtausch statt Widerruf
  5. Mängel und Reklamation
  6. Stoffeigenschaften und die Frage, ob ein Mangel vorliegt
  7. Papierschnitt, Ebook & Freebook - der Weiterverkauf
  8. Papierschnitt, Ebook & Freebook - die Privatkopie





1. Der Widerruf im Allgemeinen


Das Widerrufsrecht (§312g BGB) steht uns als Verbrauchern bei allen Geschäften mit Unternehmern zu, die wir nicht in deren Geschäftsräumen oder per Fernabsatzvertrag (Onlinebestellung) abgeschlossen haben, also bei denen wir die Ware nicht vor Ort auf deren Eigenschaften testen konnten (gilt auch für Ware im Schlussverkauf oder wenn ich meinen Onlinekauf persönlich im Laden abhole!). Und genau das soll uns durch das Widerrufsrecht ermöglicht werden, nämlich das Prüfen der gekauften Ware und die Wahl, ob wir das Geschäft aufrecht erhalten wollen oder nicht - so müssen wir nicht die Katze im Sack kaufen.

Also für einen Widerruf reicht es, dass uns die erhaltene Ware nicht gefällt, anders aussieht als erwartet oder wir es uns schlicht anders überlegt haben. Es braucht keine Begründung eines Widerrufs!

Wir haben nach Erhalt der Ware 14 Tage Zeit uns zu überlegen, ob wir widerrufen wollen und dies müssten wir dann innerhalb dieser Zeit dem Händler eindeutig mitteilen (§355 BGB). Die Kosten der Rücksendung kann der Händler dem Verbraucher auferlegen, aber das muss er in die AGB schreiben oder euch vor Vertragsabschluss darauf hinweisen - tut er das nicht, dann muss der Händler die Kosten übernehmen.


2. "Meterware ist vom Widerruf ausgeschlossen"


Dies mag so mancher schonmal gelesen haben - auch große Ketten haben dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Aber stimmt das?

Tatsächlich gibt es Ausnahmen für den Widerruf - das ist gemäß §312g Abs. 2 BGB zum Beispiel der Fall bei verderblichen Waren, Zeitungen oder bei hygenisch bedenklichen Waren, aber auch bei
"Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind".
Das soll verhindern, dass der Händler Ware zurücknehmen muss, die so persönlich ist, dass sie für ihn wertlos ist oder nur mit unzumutbarem Nachlass verkauft werden kann.

Nun bestellen wir ja im Onlineshop eine bestimmte Menge Stoff, Borten oder Bänder und diese wird für uns persönlich zugeschnitten, also könnte man durchaus meinen, dass diese Ware vom Widerruf ausgeschlossen ist. Aber wir sprechen hier von Meterware - wie der Name schon sagt handelt es sich um Ware, die nach Metermaß verkauft wird und es liegt in der Natur der Sache, dass diese Ware geschnitten wird. So führte auch das AG Donaueschingen (AZ: 11 C 185/10) aus, dass die "vorgenommene Angabe der Anzahl der (vollen) Meter des (..) ausgewählten Stoffes – bei regelmäßig als „Meterware“ verkauften Sachen – von vornherein keine „Spezifikation“" ist. Nun spricht das Gericht hier vom vollen Meter - tatsächlich bieten immer mehr Händler an in kleineren Schritten zu kaufen und auch hier ist sicherlich davon auszugehen, dass jedes Maß das als geschäftsüblich anzusehen ist, nicht spezifiziert genug ist, um den Widerruf auszuschließen.

Der Händler kann ein zugeschnittenes Stoffstück ganz normal und zum gleichen Preis weiterverkaufen - oftmals kann man ja auch Meterware schon 'vorportioniert' erwerben, daher liegt hier keine ausreichende Spezifikation vor. Grundsätzlich handelt es sich bei solch spezifizierten Waren um Dinge wie Maßanzüge, Sonderanfertigungen außerhalb des händlereigenen Baukastens, Gravurware oder Grabsteine. Wann wäre denn alltägliche Meterware persönlich genug? Tatsächlich wird das im Einzelfall betrachtet werden müssen, aber beispielsweise wenn ihr den Händler vorab bittet euch den gekauften Meter in 10cm zu stückeln oder wenn ihr euch Stoff nach euren Wünschen bedrucken lasst, dann läge eine „Spezifikation“ vor. So führte das AG Donaueschingen weiter aus, der Ausschluss vom Widerrufsrecht "wäre (nur) dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin den Wunsch geäußert hätte, einen standardmäßig als Meterware angebotenen Stoff abweichend vom „Normalfall“ zu verändern (beispielsweise durch eine individuelle farbliche Bearbeitung, einen besonderen Zuschnitt in der Breite oder etwa durch eine Länge, die vom Standardmaß in 1-Meter-Schritten abweicht)."

Achtung: Nach Maß angefertigte Gardinen sind vom Widerruf ausgeschlossen, allerdings ist dies sicherlich auf die fertige Ware Gardine und nicht auf die Meterware bezogen (Drucksache zum §312g BGB).

Nun stehen wir aber vor einem anderen Problem: der Ausschluss steht doch in den AGB und wir haben denen beim Kauf zugestimmt, also was tun?

Ein Händler kann in seinen AGB die Rechte des Verbrauchers nicht einschränken! Er darf sie freiwillig erweitern (zB 30 Tage Widerrufsfrist oder die Möglichkeit des Umtausches einräumen) oder er darf innerhalb des gesetzlich vorgeschrieben Rahmens Bestimmungen machen (zB bei den Rücksendekosten), aber er darf unsere Rechte nicht beschneiden - die gesetzlichen Vorschriften sind das Mindestmaß! Dieser Teil der AGB ist also schlicht unwirksam - und noch dazu abmahnfähig. Falls der Händler darauf verweist, solltet ihr ihn widerum auf die gesetzlichen Vorschriften aufmerksam machen und ausdrücklich euren Widerruf erklären.


3. Widerruf bei digitalen Medien 


Immer mehr Ebooks drängen auf den Markt - kann man so eines eigentlich auch widerrufen, zB weil es nicht gefällt? Das ist etwas kniffelig, daher verweise ich an dieser Stelle auf diese gute Erläuterung des Händlerbundes.


4. Umtausch statt Widerruf


Die Möglichkeit einen Umtausch einzuräumen ist freiwillig, aber im normalen Handelsgebahren durchaus üblich. Der Händler erlaubt dann eine Ware (wir kennen das sicherlich alle von Kleidung) ohne Begründung innerhalb einer bestimmten Frist gegen Geld oder Gutschein umzutauschen. Das gilt dann auch bei Waren, die im Ladengeschäft erworben wurden. Falls der Händler diese Möglichkeit einräumt, dann kann er dies zu seinen Bedingungen tun, also wäre "Meterware ist vom Umtausch ausgeschlossen" zulässig - schränkt aber weder den Widerruf noch die Reklamation ein!


5. Mängel und Reklamation


Ein anderes Thema sind Mängel (§434 BGB). Die Ware ist frei von Mängeln, wenn sie
  • "die vereinbarte Beschaffenheit hat" oder 
  • "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Ist die Sache mangelhaft, also zB hat der Stoff Löcher oder Druck-/Webfehler oder wurde euch nicht die vereinbarte Länge geliefert, dann könnt ihr dies dem Händler mitteilen und der muss entweder den Mangel beheben (was wohl im Alltag mit Stoffen kaum vorkommt) oder eine mangelfreie Ware liefern (§439 BGB). Die Kosten, die dadurch entstehen, sind vom Händler zu tragen.

Ihr habt den Stoff einfach in den Schrank gelegt und erst einige Wochen später bemerkt, dass da ein Mangel vorliegt? Kein Problem, denn Mängelansprüche verjähren erst nach zwei Jahren (§438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Aber Achtung: Nach einem Jahr dreht die Beweislast (§477 BGB). Man geht also davon aus, dass jeder Mangel innerhalb des ersten Jahres auch schon beim Verkauf vorlag - danach ist es die Pflicht des Verbrauchers zu beweisen, dass der Mangel bereits vorlag. So könnten zB Löcher ja auch erst bei euch entstanden sein - bei Druck- oder Webfehlern sollte klar sein, dass die schon beim Verkauf vorlagen.

Ausgenommen davon sind natürlich Waren, wenn wir ihren Mangel beim Verkauf kannten (zB bei zweiter Wahl oder nach Hinweisen des Händlers - §442 BGB).


6. Stoffeigenschaften und die Frage, ob ein Mangel vorliegt


Schwierig ist die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt - ist Einlaufen oder Ausbluten ein Mangel? Ist Pilling oder verblasste Farben nach den ersten Wäschen ausreichend für Reklamation? Und wo endet die sachgemäße Verwendung?

Regelmäßig kann man davon ausgehen, dass Stoffe, die der Wäsche ausgesetzt werden, Einlaufen oder Farbe verlieren. Das wird jede Hausfrau bestätigen können und somit handelt es sich dabei grundsätzlich um ein übliches Merkmal von Stoffen und ist hinzunehmen. (Wenn auch etwas anders gestaltet, aber ein Urteil über das normale Einlaufen, nämlich die "Entspannungskrumpfung", gab es beim Landesgericht in Bonn (Az. 5 S 166/10)).Dies gilt grundsätzlich auch für Farbverlust, obwohl man - wie immer - auf den Einzelfall abstellen müsste. So ist ein Farbverlust natürlich normal, aber wenn ein roter Stoff plötzlich zartrosa aus der Wäsche kommt, dann ist das sicherlich ein Mangel.

Ähnlich verhält es sich auch beim Pilling oder bei Ziehfäden zB bei Frottee - es handelt sich dabei sicherlich manchmal um ein Zeichen von schlechter Qualität, aber nicht um einen Mangel, denn dies ist auch bei Sachen gleicher Art üblich.

Noch etwas kniffeliger wird es bei der Frage der richtigen Wäsche - wurde der Stoff sachgemäß gewaschen oder vielleicht zu heiß? War die Maschine zu voll oder wurde zu sehr geschleudert? Weist ein Stoff nach der ersten Wäsche einen Mangel auf, dann wird es schwierig nachzuweisen, dass es am Stoff selbst liegt. Die Pflege der Ware, also auch die Wäsche, ist im Risiko des Verbrauchers - man wäre dann auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.
Daher empfiehlt es sich auf jeden Fall den Stoff vorab zu prüfen und wenn er zB Flecken hat, dann sollte man vor der Wäsche den Verkäufer darauf hinweisen und im Zweifel lieber reklamieren bzw. sich versichern, dass der Verkäufer die gewaschenen Stoffe zurücknimmt, falls die Flecken nicht rausgehen.


7. Papierschnitt, Ebook & Freebook - der Weiterverkauf


Kurz noch am Rande zu den Schnittmustern, denn auch da stellt sich immer mal wieder eine Frage, nämlich die nach dem Wiederverkauf.

Hier muss man unterscheiden, ob es sich um einen greifbaren Gegenstand oder um eine digitale Ware handelt.

Einen greifbaren Gegenstand, also ein Buch, einen Papierschnitt oder eine CD, darf jeder von uns im privaten Bereich weiterverkaufen oder verschenken, spenden oder tauschen. Wir brauchen dazu nicht die Erlaubnis des Händlers und dürfen zB den Gegenstand auch teurer verkaufen als wir ihn erworben haben.

Bei einer Datei verhält es sich anders, denn wir haben keinen greifbaren Gegenstand, sondern ein Nutzungsrecht erworben. Und dieses Nutzungsrecht darf der Verkäufer einschränken, also verbieten, dass die Ware weiterverkauft oder kopiert wird. Zur Zeit stimmt die deutsche Rechtsprechung dieser Einschränkung zu (OLG Hamm Az. 22 U 60/13) - ob das so bleibt wird der europäische Gerichtshof entscheiden müssen.

Übrigens ist es egal, ob man die Datei für eine Gegenleistung oder frei (Freebook) erhalten hat.


8. Papierschnitt, Ebook & Freebook - die Privatkopie


Eine Privatkopie, also eine Vervielfältigung für den Verbraucher selbst ist immer erlaubt (solange kein Kopierschutz dafür geknackt wird). Die Privatkopie erlaubt also ein Schnittmuster nicht zu zerschneiden, sondern so oft man möchte abzumalen, und man darf auch das Ebook ausdrucken und für den eigenen Gebrauch auf verschiedenen Festplatten speichern. Man darf eine Privatkopie sogar an sein sehr enges privates Umfeld geben, also zB die Mutter oder die beste Freundin (nach gängiger Rechtsprechung auf keinen Fall mehr als 7 Kopien).
So hieß es in der BT-Drucksache V/3229 "auf die Frage eines Abgeordneten, ob die Bundesregierung der Auffassung sei, daß das geltende Urheberrecht ausreiche, um die Berechtigten gegenwärtig und in absehbarer Zeit vor einer Beeinträchtigung durch moderne Methoden (Mikroverfilmung, Xerografie, Speicherung und Information mittels EDV-Anlage usw) zu schützen. (..) Nach § 53 Abs 1 UrhG darf jedermann einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herstellen. Die Beschränkung auf einzelne Stücke, etwa sechs bis sieben Exemplare, dürfte einen Mißbrauch dieser Bestimmung verhindern."
(BGH, Urteil vom 14. April 1978 – I ZR 111/76 –, Rn. 53, juris)

Man darf allerdings nicht (und schon gar nicht gegen Gewinn) Kopien in den Umlauf bringen, also an sonstige Dritte weitergeben - das verstößt gegen das Urheberrecht und führt daneben zu Schadensersatzansprüchen des Händlers.

Noch ein Hinweis: Das Erstellen von Schnittmustern ist eine Arbeit, die wie jede andere wertgeschätzt und vernünftig bezahlt werden sollte. Das unerlaubte Weiterreichen und Vervielfältigen ist daher nicht nur verboten, sondern auch moralisch verwerflich! Und wenn euch ein Schnittmuster so gut gefällt, dass ihr eure Lieben daran teilhaben lassen wollt, dann schenkt ihnen doch einfach ihr eigenes Schnittmuster.


Schlusswort


Recht ist immer ein heikles Feld und muss im Einzelfall betrachtet werden, dennoch wir haben Rechte und sollten diese kennen, daher dieser kleine Beitrag. Ich weise nochmal darauf hin, dass es sich nicht um eine Rechtsberatung handelt und ich keine Gewähr übernehme. Ich hoffe dennoch, dass es vielleicht über die ein oder andere Unsicherheit hinweghilft. Habt ihr noch Fragen? Ich nehme auch gern noch weitere Themen dazu.

5 Kommentare:

  1. Danke für die Zusammenfassung. Das mit dem Widerruf für Stoffe hatte ich auch erst die Tage irgendwo gelesen – war mir so nicht klar.

    Was allerdings noch fehlt in der Auflistung und eigentlich Standard sein sollte, es aber nicht ist: ein Onlineshop braucht eine SSL-Verbindung! Zu sehen meist an einem kleinen Schloss bzw. am https in der URL. Ohne SSL kein Kauf, ganz einfach, vor allem, wenn es um Kreditkartendaten geht, aber auch schon das Übermitteln der Adresse benötigt ein SSL, also z.B. ein Kontaktformular.

    Grüße
    Beate

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  2. Vielen lieben Dank für deinen Beitrag. Das ist sehr interessant und hilfreich.

    Eine Frage habe ich noch zu digitalen Schnitten, die man anscheinend im engeren Umkreis auch 7 mal weitergeben darf:
    Weißt du ob das auch für die Schnitte gilt, auf die deutlich ein Wasserzeichen mit dem Namen / der Mailadresse oder ähnliches vom Schnitthersteller oder Verkäufer eingebracht wurde?
    Und weißt du ob es gültig ist, wenn der Schnitthersteller ein komplettes Weitergabeverbot ausspricht?

    Ist es denn so, dass ich Original-Papierschnitte so oft ausleihen dürfte wie ich mag? Also so, dass sich jemand den Schnitt von meinem Orginal abzeichnet?

    Ich würde außerdem auch gerne auf deinen letzten Punkt eingehen für weitere Themenvorschläge:

    Magst du noch das Thema Bildrechte mit aufnehmen?
    Sowohl in der Thematik „Recht am eigenen Bild“ als auch vermeintlich „frei zugängige Bilder“ aus dem Internet.
    Hier habe ich das Gefühl, dass hier sehr viel Unwissenheit herrscht, gerade was die Verwendung fremder Bilder auf dem eigenen Blog oder über facebook angeht.
    Beispiele:
    - Wenn jemand auf Facebook einen Schnitt toll findet, dann fragt er selten denjenigen der den Beitrag verfasst hat. Oft wird anstelle eines Linkes auf Kleid/Shirt XY das Bild aus dem Beitrag genommen und online gestellt mit der Frage „Wo bekomme ich diesen Schnitt?“.
    - Auch für Blogbeiträge / Inspirationen für eigene (Näh-)Kreationen werden oft Bilder gegoogelt und auf dem eigenen Blog verwendet. Sowas kann ja unter Umständen auch recht teuer werden. Aber selbst wenn nicht – schön wäre doch eine Aufklärung was erlaubt ist und was eigentlich nicht. Und auch ob die Zwischenlösung reicht: Bild nehmen und ohne Rückfrage verwenden aber darunter die Quelle nennen.
    - Was ich im Zusammenhang Blogbeiträge auch schon oft gesehen habe: Bilder auf denen dicke Wasserzeichen vom Eigentümer (oftmals auch Agenturen / Firmen) stehen, die aber dennoch verwendet wurden. Ist dies erlaubt, weil man ja sieht wer der rechtmäßige Eigentümer ist? Oder kann ich meine Bilder durch ein Wasserzeichen, Logo etc. tatsächlich davor schützen, dass sie jemand anders online stellen darf?

    Andersrum ist es natürlich toll, wenn man detailliert weiß welche Rechte man überhaupt noch hat, wenn man Bilder online stellt:
    - auf dem eigenen Blog
    - über Instagram
    - über facebook

    Mir geht es weniger darum, dass ICH die ganzen Antworten kenne, als dass die mal in einem viel gelesenen Blog gesammelt werden. Und wo du schon so eine tollen Start gemacht hast – ist es evtl. etwas für deinen Beitrag? Ich verstehe aber auch gut, wenn du es zu viel oder aber unpassend findest.

    viele Grüße,
    Melanie

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    1. Hallo Melanie,

      also die Privatkopie ist natürlich etwas heikel - gemeint ist eine Weitergabe im sehr engen privaten Umfeld, aber das kann man sicherlich nur schwer pauschalisieren. Ich persönlich halte das vergleichbar einer DVD zB, die ich ja auch meiner Mutter ausleihe, damit sie den Film schauen kann, oder die ich mir zusammen mit einer Freundin angucke. Eine solche private Nutzung darf man mir auch nicht verbieten - das Recht erwerbe ich mit dem Gegenstand (s. auch §53 UrhG). Dazu darf ich allerdings keine Sperren (zB Kopierschutz) knacken oder umgehen - eine analoge Kopie widerrum ist trotzdem erlaubt. Wasserzeichen oder Ähnliches sind aber eh kein Kopierschutz, sondern lediglich eine Kennzeichnung, daher würde ich da kein Problem sehen. Schwieriger ist es, wenn ich eben nicht einen Gegenstand, sondern ein Nutzungsrecht erwerbe. Aus meiner Sicht darf dann der Verkäufer die Nutzung bestimmt und auch einschränken - hier beißt sich aber die Katze in den Schwanz, denn ein Ebook im Bereich des Nähens ist immer dazu da gedruckt zu werden. Und damit habe ich eben doch wieder einen Gegenstand, den ich zur persönlichen Verwendung kopieren und nicht nur 'nutzen', also digital lesen, darf. Ich halte das Urheberrecht da für nicht eindeutig und schwammig und wüßte auch nicht, dass es da mal eine Rechtsprechung gab.

      Das mit den Bildern ist ein spannendes Feld, allerdings schon so weit vom Nähen selbst entfernt, dass ich noch nicht ganz entschlossen bin, ob ich das angehen möchte. Ich überlege mir das mal :)

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  3. Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Dass man abgeschnittene Stoffe zurückgeben kann war mir nicht klar, wird aber in der Realität wahrscheinlich bei den Rücksendungskosten scheitern. Da behält man einen Stoff dann wohl doch lieber - aber trotzdem gut zu wissen :-)
    Liebe Grüße
    Susi

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  4. Danke, das ist eine feine und für mich sehr erhellende Zusammenstellung! lg, Gabi

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